Der Verein

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 Anschrift

Prager-Haus Apolda e.V.

Ritterstraße 19

99510 Apolda

Kontoverbindung:

DE49 820 510 000 100 134 777

HELADEF1WEM

prager-haus-apolda@gmx.de

http://www.prager-haus-apolda.de

Gründung

Am 26. Januar 2007 gründeten 31 Personen aus Apolda und Umgebung den „Prager-Haus-Apolda e.V.“. Am 31. Dezember 2017 war er auf 87 Mitglieder angewachsen. Der Vorstand besteht aus:

Vorsitzende: Marion Schneider, Auerstedt

Schatzmeisterin: Ingrid Kunze, Apolda

Vereinskommunikatorin: Renate Rost, Apolda

Protokollantin: Sigrid Franz, Weimar

Geschäftsführer: Peter Franz, Weimar

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist Prager-Haus Apolda e.V.. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Prager-Haus Apolda e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Apolda und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Apolda mit Nummer 417 eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, das Wohnhaus der jüdischen Familie Prager in Apolda als Gedenk- und Erinnerungsort an die Verfolgung und Ermordung der jüdischen EinwohnerInnen der Stadt zu erhalten. Er widmet sich der Aufklärung über die Wurzeln und das Auftreten des Antisemitismus in der Region und dokumentiert die Verfolgung und Ermordung der jüdischen Bevölkerung während der Jahre des Nationalsozialismus. Darüber hinaus fördert er die Erforschung und Verbreitung der Kultur- und Sozialgeschichte des Alltags in der Region Weimar-Apolda, insbesondere die Geschichte sozialer, religiöser und politischer Minderheiten. Das Prager-Haus in Apolda soll Anlauf- und Begegnungsort werden.

  2. Der Vereinszweck soll unter anderem erreicht werden durch:

    • Sammlung und Dokumentation von Fakten und Materialien,

    • Interviews mit Zeit Zeuginnen,

    • Ausstellungen zu kultur- und alltagsgeschichtlichen Themen,

    • Mitarbeit bei der Erstellung von pädagogischen Materialien,

    • Wanderausstellungen und Publikationen,

    • Wanderausstellung zur Geschichte der Weimarer und Apoldaer Jüdinnen und Juden, ihrer Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung,

    • öffentliche Veranstaltungen, wie Vorträge, Lesungen o ä.,

    • Exkursionen und Stadtführungen,

    • Förderung und personelle Unterstützung von Projekten, die dem Vereinszweck dienen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Organe des Vereins arbeiten in der Regel ehrenamtlich und können für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.

  2. Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

  3. Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages – er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr – verbunden. Die Festlegung eines Jahresbeitrages ist jedem Mitglied aufgrund seiner Einkommensverhältnisse freigestellt, er beträgt mindestens 20 Euro und kann für SchülerInnen und Studierende sowie Mitglieder ohne eigenes Einkommen auf Antrag auf 10 Euro vermindert werden. Änderungen des Mindestbeitrages bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  4. Natürliche oder juristische Personen können durch einmalige oder regelmäßige Zuwendungen Fördermitglieder werden. Sie haben das Recht, an ordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aber sie haben kein Stimmrecht. Allerdings haben Fördermitglieder gemäß § 37 BGB Minderheitsrechte.

  5. Der Verein ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften auszusprechen. Ehrenmitglieder behalten die vollen Rechte eines Mitglieds, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

  6. Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod der natürlichen und Auflösung der juristischen Person,

  2. durch schriftliche Austrittserklärung spätestens bis zum 30.9. eines Geschäftsjahres zum Jahresende,

  3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn ein wichtiger Grund wie die Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele vorliegt. Er kann ferner bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Möglichkeit der Beschwerde zu, über die die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/der GeschäftsführerIn einzuberufen und wird von ihm/ihr geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.

  2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.

  3. Der Vorstand kann jederzeit und muss auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen – der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet – zu erfolgen.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für

    1. die Verwendung der Mittel,

    2. die Änderung der Satzung und der Diskussion darüber,

    3. den Beschluss einer Wahlordnung,

    4. die Wahl des Vorstandes,

    5. die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen,

    6. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,

    7. die Entlastung des Vorstandes,

    8. den Ausschluss aus dem Verein,

    9. die Auflösung des Vereins.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit es sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt.

  8. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

  9. Verlangt ein Mitglied bei der Wahl des neuen Vorstandes eine geheime Abstimmung, so muss geheime Wahl durchgeführt werden.

  10. Im Übrigen sind Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  11. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur eine einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in einer zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dieser Beschluss gefasst werden kann.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier bis zu sechs Mitgliedern,

der/demVorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem SchatzmeisterIn,

der/dem GeschäftsführerIn,

und bei Bedarf aus Personen mit weiteren festzulegenden Verantwortlichkeiten.

Alle Funktionen werden nach der Wahl im Vorstand festgelegt, sofern es die Wahlordnung oder die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmen.

  1. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind jeweils die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der GeschäftsführerIn einzeln berechtigt.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wenn nach Ablauf der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt werden konnte, verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.

  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem GeschäftsführerIn einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen eines die/der Vorsitzende oder die/der GeschäftsführerIn sein muss, beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der jeweilige LeiterIn der Vorstandssitzung.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§7 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Für die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

§8

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder durch Wegfall seines bisherigen bzw. steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gedenkstelle Buchenwald, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

§9

Die Satzung ist am 26.01.2007 errichtet und wurde mit einigen Änderungen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 5. November 2015 geändert und dem Amtsgericht von Apolda eingereicht. Nach einer Aufforderung des Amtsgerichts vom 27.01.2016, einige Punkte zu ergänzen, beschloss die ordentliche Mitgliederversammlung vom 03.03.2016 die Satzung in der vorliegenden Form. Die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 02.03.2017 änderte im §3-Absatz 3 die Angabe des Mitgliedsbeitrages 20 Euro, ermäßigt für 10 Euro jährlich. Die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 01.03.2018 änderte §2/Abs.3 sowie §8 entsprechend der neuen gesetzlichen Bestimmungen.